Satzung


des Vereins „Neue Darmstädter Gespräche“ e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Neue Darmstädter Gespräche“, nach der beabsichtigten
     Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist in Darmstadt.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie von Kunst und
     Kultur. Der Zweck wird verwirklicht in erster Linie durch die Durchführung von      

     Veranstaltungen, insbesondere Podiumsdiskussionen mit Persönlichkeiten des
     öffentlichen Lebens, Vortragsveranstaltungen, Dichterlesungen und von Ausstellungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
     Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
     Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
     durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes oder bei Auflösung des Vereins fällt
     das Vereinsvermögen an das Staatstheater Darmstadt, das es ausschließlich für 
     gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Ebenso können
     Personen des öffentlichen und des privaten Rechts Mitglied werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Der
     Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang
     schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen
     Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich
     zugestellt.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
     - durch Austritt
     - durch Ausschluss
     - durch Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines
     Kalendervierteljahres zulässig.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Hierüber
     entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat
     seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der
     Versammlung schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss wird sofort mit der
     Beschlussfassung wirksam.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn ein Mitglied mit sechs fortlaufenden
     Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung
     durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach der Absendung der Mahnung
     voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein  

     bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt
     durch Beschluss des Vorstands.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung
     jeweils für zwei Jahre im Voraus. Sie kann die Höhe auch auf „null“ festsetzen.
(2) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
     - der Vorstand
     - die Mitgliederversammlung
     - der Beirat, sofern die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss fasst.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein oder die beiden Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
     Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes
     im Amt.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
     a) wenn es das Interesse des Vereines erfordert,
     b) jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst innerhalb der ersten Hälfte des     
     Kalenderjahres,
     c) sowie bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
     zwei Wochen zu berufen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung einschließlich solcher
     Gegenstände, über die Beschlüsse gefasst werden sollen, bezeichnen.
(4) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte  
     Mitgliederanschrift.

 

§ 10 Beschlussfassung

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der
     Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des  
     Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier
     Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
     Tagesordnung einzuberufen. Diese ist immer beschlussfähig.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem
     Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der  
     erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die
     Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen,
     die vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist
     berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 11 Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung der Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine
wirksame zu ersetzen, die ihr vom Sinn und Zweck her möglichst nahe kommt.

Darmstadt, den 28.10.2004
Die Vereinsgründer:
gez. Günther Heydt
gez. Dr. Walter Huber
gez. Alexander U. Martens
gez. Dr. Thomas Milde
gez. Michael Obermeier
gez. Dr. Frank Sabais
gez. Martina Schönebeck
Geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 12.04.2005.